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Datensparsamkeit dient nicht nur dem Schutz der Grundrechte, sondern bietet auch Wettbewerbsvorteile

Immer wieder stellen Politiker das Prinzip der Datensparsamkeit in Frage. Das wissenschaftliche Expertengremium „Forum Privatheit“ räumt in seinem neuesten Policy Paper mit einigen Missverständnissen auf und erklärt, warum Datensparsamkeit unions- und verfassungsrechtlich geboten ist und wie sie Wettbewerbsvorteile sichern kann.

Auch wenn einige Politiker Datensparsamkeit für überholt halten, weil sie ein Hemmnis des Fortschritts sei und daher vehement fordern, sich vom Minimierungsgebot von Daten zu verabschieden, vertritt der „Forum Privatheit“-Sprecher  und Rechtswissenschaftler der Universität Kassel Prof. Dr. Alexander Roßnagel eine andere Position: „Diese Aussagen verkennen den Inhalt des Gebots der Datensparsamkeit und bedürfen der sachlichen und differenzierten Betrachtung. Das Prinzip der Datensparsamkeit zielt gar nicht auf die Menge der Daten an sich, sondern ausschließlich auf ihren Personenbezug.“

Der Personenbezug kann mit geeigneten Verfahren vermieden werden

Datensparsamkeit steht somit nicht im Widerspruch zur Verarbeitung vieler Daten. Sie greift nur bei Daten, die sich auf einzelne natürliche Personen beziehen lassen. „Mit der Zielsetzung des Persönlichkeitsschutzes ist das Prinzip der Datensparsamkeit dann erfüllt, wenn der Personenbezug von Daten vermieden wird. Das bedeutet: Von den Daten kann nicht auf eine bestimmte natürliche Person geschlossen werden. Diese Anforderung lässt sich mit Methoden der Aggregation und Anonymisierung oder mit geeigneten Verfahren der Pseudonymisierung erfüllen“, erklärt Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Mitglied des „Forum Privatheit“.

Das Prinzip der Datensparsamkeit wurde gerade durch die neuesten Datenschutzregeln der Europäischen Union bestätigt: Sowohl die europäische Datenschutz-Grundverordnung als auch die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz, die beide ab Mai 2018 in den Mitgliedstaaten gelten bzw. von diesem umgesetzt sein müssen, enthalten die Forderung nach Minimierung der personenbezogenen Daten.

„Datensparsamkeit ist sowohl durch das Grundrecht auf Datenschutz der Grundrechtecharta der Europäischen Union geboten als auch durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vom Grundgesetz gefordert. Sie aufzugeben, hieße gegen das deutsche Grundgesetz und die europäische Grundrechtecharta zu verstoßen“, warnt Roßnagel.

Smart ist gefragt

Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist für viele Innovationen, die auf der Auswertung großer Mengen von Daten beruhen, gar nicht hinderlich. Er beschränkt die Datenverarbeitung nicht, soweit Daten verarbeitet werden, die nicht personenbezogen sind. Smart Data, die aus Unternehmen oder Behörden, die aus Maschinen oder Infrastrukturen stammen, die naturwissenschaftliche Phänomene abbilden, die meteorologische oder geographische Zusammenhänge erfassen oder die sonstige – nicht einer bestimmten natürlichen Person zugeordnete – Angaben enthalten, können nicht gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstoßen. Dies gilt sogar für – ansonsten sehr sensitive – medizinische oder epidemiologische Daten über Krankheitsursachen, -verläufe oder -behandlungen. Kein Verstoß entsteht z.B. auch bei Beobachtungen des Verkehrsgeschehens und der gesellschaftlichen Mobilität. Aber auch der Umgang mit personenbezogenen Daten ist mit dem Grundsatz vereinbar, wenn sie vor ihrer weiteren Verarbeitung aggregiert, anonymisiert oder mit geeigneten Verfahren pseudonymisiert worden sind.

Ein Widerspruch zum Gebot der Datensparsamkeit kann nur dann entstehen, wenn personen-bezogene Daten erhoben, gesammelt und bezogen auf eine ganz bestimmte Person ausgewertet werden. Dies ist dann kein Problem, wenn die betroffene Person informiert, freiwillig und selbstbestimmt eine auf sie zugeschnittene Dienstleistung in Anspruch nimmt, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erfordert. Dies verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, wenn die Datenverarbeitung – ohne dass dies funktional erforderlich ist oder von der betroffenen Person ausdrücklich gebilligt wurde – zum Ziel hat, ihr Verhalten zu beobachten, vorherzusagen und zu beeinflussen. In diesen Fällen greift diese Datenverarbeitung in die Grundrechte der jeweils betroffenen Person ein.

Wettbewerbsvorteil durch Vertrauensvorsprung

Eindeutig erkennbare Datensparsamkeit kann jedoch für Unternehmen Vorteile bringen, wenn sie dadurch das Vertrauen in die Fairness ihrer Dienstleistungen erhöhen können. „Dies kann auch das Verhalten der Nutzenden in der Online-Kommunikation positiv beeinflussen. Mit dem Wissen, dass ihre Nachrichten oder Beiträge nicht mit ihrer Person in Verbindung gebracht werden, dürften Nutzende eher bereit sein, z.B. an Online-Diskursen im Rahmen politischer oder gesellschaftlicher Debatten teilzunehmen“, erklärt der Sozialpsychologe Dr. German Neubaum, Universität Duisburg-Essen und Mitglied des „Forum Privatheit“.

Negative Effekte hätte die konsequente Umsetzung der Forderung nach Datensparsamkeit eigentlich nur für jene Unternehmen, deren Geschäftsmodell alleine darauf basiert, Dienste im Internet ohne Entgelt anzubieten und dafür alle erreichbaren Daten der Nutzenden auszuwerten, um darüber besonders hohe Werbeerlöse zu erzielen. Entscheidend ist dabei die Frage nach gleichen und damit fairen Wettbewerbsbedingungen.

Race-to-the-bottom oder Race-to-the-top?

„Eine Politik, die hinsichtlich der Datensparsamkeit für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen will, kann entweder einen Wettbewerb der Staaten unterstützen, sich gegenseitig bei ihren Datenschutzstandards zu unterbieten. Sie kann aber auch, wie einige positive Beispiele zeigen und das Verfassungsrecht der Union und Deutschlands fordern, eine Angleichung der Standards nach oben anstreben. Gerade Deutschland könnte seinen Einfluss nutzen und höhere Datenschutzstandards zunächst innerhalb der Europäischen Union durchsetzen und auch auf dem internationalen Parkett, etwa im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarats, stärker für deren globale oder regionale Verbreitung eintreten“ , fasst das Forum-Privatheit-Mitglied Prof. Dr. Thomas Hess, Wirtschaftsinformatiker an der Ludwigs-Maximilians-Universität München zusammen.

Das Policy Paper „Datensparsamkeit“ bietet grundlegende Informationen über das Prinzip der Datensparsamkeit und diskutiert dessen Inhalt, Grundlagen, Vor- und Nachteile.


Im vom BMBF geförderten Forum Privatheit setzen sich Expertinnen und Experten aus sieben wissenschaftlichen Institutionen interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, das Wissenschaftliche Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) der Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

Sprecher des Forums Privatheit:

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Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Das Expertengremium „Forum Privatheit“ fordert, die bisherige Regelung zur Vorratsdatenspeicherung aufzuheben

Presseinformation Forum Privatheit – 30. Juni 2017

Ab dem 1. Juli 2017 sollten alle Telekommunikationsdienstleister sämtliche Verkehrsdaten öffentlich zugänglicher Telefon- und ähnlicher Dienste für zehn Wochen speichern – ohne konkreten Anlass. Bei mobilen Telekommunikationsdiensten sind zusätzlich die Standortdaten für vier Wochen zu aufzubewahren.

„Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die EU-Grundrechte-Charta und darf daher nicht umgesetzt werden“, so der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Sprecher des Forums Privatheit. Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen sah dies so und verbot in einem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz am 22.6.2017 die Umsetzung der Speicherpflicht. Für diese Entscheidung berief es sich ebenfalls auf einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Dieser Beschluss ist unanfechtbar und verhindert effektiv den Beginn der Vorratsdatenspeicherung zum 1.7.2017.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich bei seinem Beschluss auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berufen. „Beide Urteile führen dazu, dass eine Vorratsdatenspeicherung, wie wir sie bisher kennen, unzulässig ist. Sie darf daher nicht nur vorläufig, sondern muss endgültig ausgeschlossen sein“, fordert Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Mitglied des Forums Privatheit.

EuGH: Der Grundrechtseingriff ist nicht auf das absolut Notwendige beschränkt

Bereits am 8.4.2014 hob der EuGH die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen die Grundrechte-Charta auf. Zwar sei die Bekämpfung von Terrorismus und Schwerstkriminalität eine „dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union“. Sie vermöge dennoch eine Vorratsdatenspeicherung nicht zu rechtfertigen, wenn der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht „auf das absolut Notwendige“ beschränkt sei. Diese Anforderung verfehlte die Richtlinie nach Einschätzung des EuGH, weil sie eine flächendeckende, anlass- und ausnahmslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten anordnete.

Obwohl die Aussagen des Gerichts klar und eindeutig sind, hatte der deutsche Gesetzgeber 2015 dennoch ein Gesetz zur flächendeckenden, anlass- und ausnahmslosen Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Ähnliche Gesetze haben auch Schweden und Großbritannien erlassen.

Auch diese beiden Gesetze hat der EuGH mit seinem Urteil vom 21.12.2016 für nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Nach dem Urteil beschränke eine nationale Regelung, die „die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht“, die damit verbundenen Grundrechts­eingriffe nicht auf das „absolut Notwendige“. Sie mache die Vorratsdatenspeicherung zur Regel, obwohl sie „die Ausnahme zu sein hat“. Eine Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gehe immer dann zu weit, wenn sie „sich allgemein auf alle Teilnehmer … erstreckt und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten erfasst“ und „keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel“ vorsehe. Eine Vorratsdatenspeicherung ist immer dann unverhältnismäßig, wenn sie „keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ verlange. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn „sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung von Straftaten beitragen könnten“, beschränke.

„Was für Schweden und Großbritannien gilt, gilt auch für Deutschland. Auch hier ist eine alle Nutzenden erfassende, anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Speicherung aller relevanten Telekommunikationsverkehrsdaten unzulässig“, erklärt Jurist Roßnagel und erläutert:

  • Eine Vorratsdatenspeicherung ist nach Unionsrecht allenfalls zulässig, wenn ein ausreichender Anlass besteht.
  • Sie darf nur die Personen erfassen, die einen Anhaltspunkt für einen Bezug zu schweren Straftaten bieten.
  • Sie muss auf die Region und den Zeitraum begrenzt sein, für die der Anlass gilt.
  • Sie darf nur die Telekommunikationsmedien betreffen, die für den Anlass relevant sind, und nur die Daten erfassen, die für die Aufklärung der Straftat unerlässlich sind.“

Diese Anforderungen erfüllten die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung jedoch in keiner Weise. „Eine Vorratsdatenspeicherung, wie sie bisher in der deutschen Innenpolitik diskutiert wurde, ist europarechtswidrig“, fasst Marit Hansen zusammen. Und ergänzt: „Der Gesetzgeber beschließt stetig neue Gesetze, die eine umfassende Überwachung der Bevölkerung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es aber keine Totalüberwachung geben. Bereits 2010 haben die Richterinnen und Richter dem Gesetzgeber eine Überwachungs-Gesamtrechnung auferlegt. Diese rote Linie würde jedenfalls mit einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung überschritten.“ 


Im vom BMBF geförderten „Forum Privatheit“ setzen sich Experten aus sieben wissenschaftlichen Institutionen interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, das Wissenschaftliche Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) der Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

 

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Staatstrojaner-Gesetz durch die Hintertür bedroht Grundrechte

Forum Privatheit kritisiert Gesetzgebungsverfahren ohne demokratische Willensbildung

PRESSEINFORMATION 22.06.2017

Diese Regelung haben die CDU- und die SPD-Bundestagsfraktion von einem Formulierungsvorschlag der Bundesregierung übernommen. Sie haben diesen Formulierungsvorschlag aber nicht als eigenständigen Gesetzentwurf in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingebracht, sondern in einem ganz anderen Gesetz über das Fahrverbot als Nebenstrafe versteckt, mit dem er nichts zu tun hat, und ihn kurz vor Verabschiedung dieses Gesetzes in die abschließenden Beratungen des Rechtsausschusses eingebracht. Dadurch wurde nicht nur der Bundesrat umgangen, sondern auch eine ausführliche Erörterung dieses Gesetzgebungsvorschlags in der Öffentlichkeit verhindert.

Die gesetzliche Infiltration von Smartphones und Computern und die Überwachung der Telekommunikation an der Quelle greifen sehr tief in die Grundrechte auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und des Telekommunikationsgeheimnisses ein. Diese Maßnahmen werden seit dem Urteil zur Online-Durchsuchung des Bundesverfassungsgerichts von 2008 sehr kontrovers diskutiert. Das Gericht hat diese Maßnahme nur im Ausnahmefall zugelassen und von vielen Voraussetzungen abhängig gemacht. Durch das ungewöhnliche Gesetzgebungsverfahren, das die Koalitionsfraktionen gewählt haben, konnte weder in der Öffentlichkeit noch in Fachkreisen geprüft werden, ob die vorgesehenen Regelungen

  • sicherstellen, dass nach der Infiltration der Geräte tatsächlich nur die aktuelle Kommunikation erfasst werden kann,
  • verhindern können, dass nach der Infiltration eine Online-Durchsuchung des Geräts ermöglicht wird und Daten ausgelesen und kopiert sowie Dateien manipuliert werden können,
  • ausschließen, dass Webcams und Mikrofone am Endgerät heimlich aktiviert werden,
  • die massiven Grundrechtseingriffe rechtfertigen können. Das Bundesverfassungsgericht hat Staatstrojaner nur erlaubt, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“. Die heimliche Infiltration darf dagegen nach der neuen Regelung bei einem sehr umfangreichen Katalog von Straftaten zu deren Aufklärung erfolgen, zu denen auch Fälle lediglich mittlerer Kriminalität etwa nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht gehören.
  • den vom Bundesverfassungsgericht als unabdingbar erklärten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet können,
  • verhindern, dass die Sicherheitslücken in Smartphones und Computersystemen, die Strafverfolgungsbehörden für ihre heimliche Infiltration nutzen, auch von Wirtschaftskriminellen und Drittstaaten, aber auch von Trittbrettfahrern ausgenutzt werden – etwa um kritische Infrastrukturen anzugreifen.

Das Forum Privatheit hält es angesichts der tiefgreifenden Auswirkungen für unverantwortlich und inakzeptabel, wenn Volksvertreter eine solche Regelung in einem Verfahren beschließen, das eine gründliche Prüfung und Erörterung durch die Öffentlichkeit und durch Fachkreise gezielt ausschließt. Ein solches Verfahren ignoriert wissenschaftliche Expertise und demokratische Willensbildung.

Das Forum Privatheit sorgt sich darum, dass das gesellschaftlich wichtige Gut der Privatheit vielfach eingeschränkt wird, ohne dass dem eine ausreichende Erörterung in Öffentlichkeit und Wissenschaft zugrunde liegt.

Im vom BMBF geförderten Forum Privatheit setzen sich Experten aus sieben wissenschaftlichen Institutionen interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, das Wissenschaftliche Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) der Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

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Fake News – Ohne Kenntnis in aller Munde?

Forum Privatheit veröffentlicht Policy Paper über „Fake News“ 

Alle reden über „Fake News“. Ob zur allgemeinen Stimmungsmache, zur Stigmatisierung Einzelner oder als gezieltes Mittel im Wahlkampf: Falsche Informationen, insbesondere solche, die in Social Media Verbreitung finden, beschäftigen derzeit stark die gesellschaftliche und politische Diskussion. Aber was sind eigentlich „Fake News“? Wer erstellt und verbreitet sie? Wie sind sie rechtlich zu beurteilen? Und wie soll die Gesellschaft mit ihnen umgehen?

Diese Fragen beantwortet der Forschungsverbund „Forum Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt“ in seinem neuen Policy Paper „Fake News“. Ziel der Kurzdarstellung ist es, für die Öffentlichkeit die wichtigsten Informationen über „Fake News“ für die Öffentlichkeit zusammenzustellen, „um „Fake News über „Fake News“ zu begegnen“, so Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Sprecher des Forums Privatheit. Der Rechtswissenschaftler erläutert, was er damit meint: „Erst zutreffende und relevante Kenntnisse über ‚Fake News‘ bieten die Grundlage, die Destabilisierung der öffentlichen Diskussion durch falsche Nachrichten wirksam zu bekämpfen.“

Unter „Fake News“ sind unzutreffende Meldungen zu verstehen, die in Täuschungsabsicht und mit dem Ziel, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, über das Internet und insbesondere Social Media verbreitet werden. In bestimmten Situationen können sie das Vertrauen in bestimmte Institutionen oder Personen untergraben, Verwirrung stiften, Gruppen und Einzelne einschüchtern und destabilisierend auf die Gesellschaft wirken. Für die meisten Mediennutzer sind „Fake News“ nicht immer und sofort zu erkennen. „Zudem ist eine spätere Korrektur der Information oft nicht erfolgreich. Die falsche Information bleibt im Gedächtnis bestehen und ist nachhaltig besser abrufbar als die korrigierte“, erklärt die Sozialpsychologin Prof. Dr. Nicole Krämer, Mitglied des Forums Privatheit.

Letztlich kann jeder „Fake News“ erzeugen, der auf die öffentliche Diskussion über Themen (z.B. Klimawandel), Gruppen (z.B. Flüchtlinge, Sozialarbeiter) oder Einzelpersonen (Politiker) Einfluss nehmen will. Die Verbreitung erfolgt überwiegend über Social Media und wird oft durch „Social Bots“ – Computerprogramme, die in Social Networks menschliche Nutzer imitieren – erheblich verstärkt und beschleunigt. Zusammen mit dem Hintergrundwissen von Big Data-Analysen können Social Bots „Fake News“ dafür nutzen, einzelne Empfänger individualisiert davon zu überzeugen, einen bestimmten Kandidaten zu wählen, einem bestimmten Unternehmen zu misstrauen oder Aktien zu verkaufen. Die Medienethikerin Dr. Jessica Heesen vom Forum Privatheit weist darauf hin, dass es „kontrollierende und korrigierende Institutionen wie Redaktionen in Social Media nicht gibt“.

Grundrecht der Meinungsfreiheit versus Zensur

Rechtlich sind die Möglichkeiten, gegen „Fake News“ vorzugehen, beschränkt. Betreffen sie allgemeine Themen, fallen auch falsche Behauptungen unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Rechtlich können Betroffene gegen Falschmeldungen nur dann vorgehen, wenn sie z.B. als üble Nachrede, Kreditgefährdung oder Volksverhetzung anzusehen sind. Die Betreiber von Social Media müssen ihre Plattformen nicht aktiv kontrollieren, sondern erst auf eine Beschwerde hin „Fake News“ entfernen. Da sie dies nicht in ausreichendem Maße tun, geht das Netzwerkdurchsetzungsgesetz grundsätzlich in die richtige Richtung, da es die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Betreibern verschärft. Zu kritisieren ist jedoch, dass es die Entscheidung über rechtswidrige Inhalte praktisch auf die Anbieter verlagert.

„Das Ziel jeder Bekämpfung von ‚Fake News‘ muss es sein, einen fairen, freien und rationalen Austausch und Wettbewerb von Meinungen zu ermöglichen und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu unterbinden. Dabei ist aber sicherzustellen, dass die Bekämpfung von ‚Fake News‘ nicht ihrerseits Grundrechte einschränkt und die Freiheit der Meinungsäußerung behindert“, so der Soziologe Prof. Dr. Jörn Lamla, Mitglied des Forums Privatheit.

„Auf gesetzliche Maßnahmen sollte dann verzichtet werden, wenn zusätzliche Maßnahmen auf gesellschaftlicher und politischer Ebene zu einer Stärkung der Medienkompetenz und zur Förderung einer reflexions- und lernfähigen öffentlichen Kommunikation führen“. Neben entsprechenden Kompetenzerweiterungen und dialogischen Verfahren ist auch eine technische Unterstützung notwendig, um „Fake News“ und „Social Bots“ leichter zu erkennen. Auch können durch technische Rahmengestaltung und Plattformarchitekturen die Bedingungen für eine intelligente gesellschaftliche und politische Meinungsbildung noch deutlich verbessert werden.

Das Policy Paper „Fake News“ bietet grundlegende Informationen über das Thema zunehmender Falschmeldungen in Social Media und diskutiert verschiedene Maßnahmen, mit ihm in einer freien Gesellschaft umzugehen.

Zum Thema „Fake News“ veranstaltet das Forum Privatheit am 22. Juni 2016 von 17 Uhr bis 22 Uhr im Tagungszentrum im Haus der Bundespressekonferenz, Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin, ein Symposium „Von Profiling bis Fake News” sowie am 23. Juni 2016 von 13 Uhr bis 16 Uhr einen Praxisworkshop „Fake News“ im Fraunhofer Forum, Anna-Louisa-Karsch-Straße 2, 10178 Berlin. Anmeldungen:  https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/aktuelles/veranstaltungen/veranstaltungen-des-forums/anstehende-Veranstaltungen/symposium-forum-privatheit-2017.php

Im vom BMBF geförderten Forum Privatheit setzen sich Experten aus sieben wissenschaftlichen Institutionen interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, die Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

Sprecher des Forums Privatheit:

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Workshop on Ethical and societal challenges in the era of big data

On June 7th, e-SIDES had its opening event at the CEPE/Ethicomp 2017 “Values in Emerging Science and Technology” Conference at the University of Turin. The workshop “Societal and Ethical Challenges in the Era of Big Data: Exploring the emerging issues and opportunities of big data management and analytic” welcomed a high-level international academic and government audience, such as professors and researchers, to present the initial analysis of the key challenges

Day Overview and Discussions

The workshop Chair, Gabriella Cattaneo, Associate VP IDC European Government Consulting, opened the session with a welcome note and presented the e-SIDES project, as well as the workshop objectives.

With the development of big data technologies, we are facing new challenges for the protection of fundamental rights and society cohesion. e-SIDES is meeting with relevant stakeholders to collect views and opinions on the importance of these issues and how the researchers and technologies developers should take them into account.

As a first question, and to familiarize the participants with the live voting tool participants were asked to vote on the following question: what type of organization do you represent? The Participant’s representation on the right, indicates the various groups present at the e-SIDES first workshop, as shows in the pie chart.

The first keynote was given by Magdalena Jozwiak, Post-Doctoral Researcher, eLAW Leiden University and consisted of an introduction of the topic and the list of mapped ethical and legal issues: among the challenges identified, the group discussed about the relevance of issues like the effective informed consent for use of personal data, the potential bias fostered through the use of Big data, and the use of personal and sensitive data.

 

 

 

In the discussion which followed the presentation, the participants focused in particular on how the big data technologies could potentially be used in a way that allows for discriminatory treatment of certain groups. In this context, it was underlined that not only can such technologies amplify the already existing biases and divides in the society but also that big data technology could potentially have a transforming effect of creating different perceptions and ‘new normals’ in society. Further, the discussion focussed on the impact of the provisions of the General Data Protection Regulation on the development of big data in the EU, the margin left for the member states’ regulation and possible approaches to interpreting the GDPR in this context.

Commenting on the list of legal and ethical issues, Bias high voting results, One of the participants considered that:

“Bias is really a major implication, the risks here are amplifying, as it affects the perception and increases even more the bias.”

Another adds:

“Yes, it is like an echo chamber, building up bias”

The second part of the workshop was moderated by Michael Friedewald, Coordinator of ICT Research Fraunhofer ISI, who presented the Economic and Societal list of issues to consider when designing big data solutions.

In a discussion about the socio-economic implications of big data a respondent adds:

“Unfair competition: well this is a new issue for big data, we don’t consider the amount of data used and how It affects such things as competition for instance.”

Next steps

e-SIDES will be at the ICE/IEEE 2017 Conference in Madeira for the second workshop “Societal and Ethical Challenges in the Era of Big Data: Exploring the emerging issues and opportunities of big data management and analytic”. The workshop will take place on June 28th at 11.00: workshop W1.13.

We look forward to meeting you there!

Background

The initial work of the e-SIDES project has been twofold. On one hand, e-SIDES has focused on promotion activities such as awareness raising, community building, including the activation of the online platform www.e-SIDES.eu and two community events: the first of these events was the Turin Workshop held on June 7.

On the other, the technical team has mapped a long list of ethical and societal implications of big data technologies through an exhaustive desk research and in-depth literature review.

The Turin workshop was the first validation tool to assess the initial results reached at this phase.

About project

The e-SIDES Project www.e-SIDES.eu is an EU funded project, led by IDC in collaboration with elaw Leiden University and Fraunhofer ISI.

For more information about the e-SIDES community please contact:
Community Manager
Stefania Aguzzi
Email: info@esides.eu
Website: www.e-SIDES.eu

 

Ohne Selbstschutzmaßnahmen ist die Privatheit in öffentlichen WLANs gefährdet: Das Expertengremium Forum Privatheit gibt Empfehlungen

Eine stärkere Verbreitung öffentlicher WLANs wird in Deutschland ebenso nachdrücklich gefordert wie abgelehnt. Das interdisziplinär besetzte Expertenteam Forum Privatheit hat die widerstreitenden Interessen der Akteure aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sowie die aktuelle Rechtslage untersucht und daraus Handlungsempfehlungen für WLAN-Nutzer und -Betreiber abgeleitet.
 
Wer Smartphones, Tablets und andere mobile Endgeräte hat, will auch im öffentlichen Raum eine preiswerte, breitbandige Internetverbindung nutzen können. Da aber Kapazitäts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen der meisten Mobilfunktarife die mobile Internetnutzung einschränken, bieten immer mehr gewerbliche und kommunale Akteure öffentliche WLANs an. Diese versprechen eine komfortable und kostenlose Internetverbindung. Im internationalen Vergleich befindet sich Deutschland bezüglich der Verbreitung öffentlicher WLANs allerdings immer noch auf den hinteren Plätzen. Als Hauptgrund galt die so genannte Störerhaftung, die private und gewerbliche Betreiber für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich machte. Die Novelle des Telemediengesetzes vom 2. Juni 2016 sollte dieses Hemmnis beseitigen, doch besteht wegen unklarer Regelungen dieses Gesetzes und eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom September 2016 weiterhin Unsicherheit über die Haftung und die Pflichten von WLAN-Betreibern. Das Forum Privatheit regt an, hier Rechtssicherheit zu schaffen.
 
Insbesondere weist das Forum darauf hin, dass in der bisherigen Debatte die Risiken der WLAN-Betreiber im Vordergrund stehen, die Risiken für die Nutzenden jedoch kaum diskutiert werden.
 
In seinem aktuellen White Paper „Privatheit in öffentlichen WLANs“ kommt das Forum Privatheit zu dem Schluss, dass es in den meisten öffentlichen WLANs eine Vielzahl von Ausspäh- und Zugriffsmöglichkeiten auf personenbezogene oder -beziehbare Daten gibt. Tracking und Profilbildung können für viele Nutzende durchaus Auswirkungen haben, die von ihnen als positiv empfunden werden. Beispielsweise können auf Grundlage von Standortdaten und Bewegungsprofilen spezielle Angebote gemacht werden. Zugleich birgt diese Art des Kundentrackings auf Basis von WLAN-Signalen aber auch Risiken für die informationelle Selbstbestimmung. Eine wichtige Maßnahme gegen Tracking ist die Deaktivierung der automatischen Anmeldung bei bekannten Netzwerken.
 
Daneben besteht bei öffentlichen WLANs auch ein erhöhtes Risiko von Angriffen durch Hacker. Bei fehlender Verschlüsselung können diese den Datenverkehr von WLAN-Nutzern leicht abhören und beispielsweise Passwörter ausspähen. Das Forum Privatheit empfiehlt den Nutzenden in dem White Paper daher mehrere vorbeugendeSchutzmaßnahmen. Beispielsweise sollten keine vertraulichen Daten über nicht vertrauenswürdige Netze kommuniziert werden. Für diese Daten wird eine sichere Verbindung benötigt. Wenn ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) eines vertrauenswürden Anbieters genutzt wird, verfügen die Nutzenden über eine solche Verbindung.
Betreiber sollten ihre WLANs so konfigurieren, dass sie nicht als Instrument von Ausspähung und Überwachung dienen können. Damit wird auch das Risiko verringert, gegen Datenschutzrecht zu verstoßen.
 
Im vom BMBF geförderten Forum Privatheit setzen sich nationale und internationale Expertinnen und Experten interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, die Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sowie die Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Forschungsergebnisse des Forums Privatheit fließen dabei nicht nur in den wissenschaftlichen Diskurs ein, sondern sollen auch Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Privatheitsschutzes informieren.
 
Link zum White Paper: https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/texte/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum-Privatheit-White-Paper-Privatheit-in-oeffentlichen-WLANs_web.pdf
Sprecher Forum Privatheit:
Prof. Dr. Alexander Roßnagel

Universität Kassel

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Projektkoordination Forum Privatheit:
Dr. Michael Friedewald

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Tel.: 0721 6809-678

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Neues Datenschutzgesetz – Forum Privatheit empfiehlt Nachbesserungen

Bundestag und Bundesrat beraten derzeit über ein neues Bundesdatenschutzgesetz, das an die EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst und Anfang April 2017 verabschiedet werden soll. Um den Gesetzgeber zu unterstützen, haben Expertinnen und Experten des „Forum Privatheit“ konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzentwurfs erarbeitet, die bei der Umsetzung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Deutschland helfen sollen. Diese Vorschläge erscheinen in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „Datenschutz und Datensicherheit“ (DuD). 

„Damit die europäische Datenschutzreform gelingt und die Datenschutz-Grundverordnung erfolgreich in Wirtschaft und Verwaltung umgesetzt werden kann, sind unterstützende nationalstaatliche Regelungen erforderlich. Dem wird der Entwurf des neuen Bundesdatenschutzgesetzes nicht gerecht“, so Professor Alexander Roßnagel von der Universität Kassel, der gleichzeitig Sprecher des Forschungsverbundes „Forum Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt“ ist. 

Wichtige Vorschläge des Forums sind unter anderem:

  • Die Regelungen zur erweiterten Videoüberwachung durch private Unternehmen und die Einschränkungen der Rechte der Betroffenen zugunsten privater Datenverarbeiter sollten aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden. Sie verstoßen gegen die Datenschutz-Grundverordnung und riskieren Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
  • Es sollte wie bisher im Gesetz geregelt sein, wie der Verantwortliche seine Datenverarbeitungsprozesse zu organisieren hat, um Betroffenenrechten entsprechen zu können. Der vorgelegte Regierungsentwurf hingegen stellt die Rechte der Betroffenen (z.B. auf Auskunft oder auf Datenlöschung) unter den Vorbehalt, dass sie keinen „unverhältnismäßigen Aufwand“ verursachen und die „Geschäftszwecke nicht erheblich gefährden“. Damit läge es in der Hand des Datenverarbeiters, durch die Wahl seiner Geschäftszwecke und die Organisation seiner Datenverarbeitung Betroffenenrechte auszuschließen.
  • Im Datenschutzrecht sollten Regelungen für Hersteller von IT-Anwendungen aufgenommen werden. „Nur wenn die Software es zulässt, kann der Datenverarbeiter seine datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen. Daher sind Anforderungen an Hersteller notwendig, ihre Software datenschutzgerecht zu gestalten“, so Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Mitglied des Forum Privatheit.
  • Weiterhin schlägt das Forum Privatheit auch Konkretisierungen der neuen Verarbeiterpflichten zur datenschutzfreundlichen Gestaltung der Verarbeitungsprozesse und datensparsamer Voreinstellungen vor: So stellt Marit Hansen klar, dass „der vielversprechende Ansatz der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ohne diese Konkretisierungen nie Wirklichkeit werden kann.“
  • Die Anforderungen an die Datensicherheit und an den technischen Datenschutz sind um die Anforderungen der Nichtverkettbarkeit und der Intervenierbarkeit zu ergänzen: Nichtverkettbarkeit soll sicherstellen, dass die von Internetnutzern hinterlassenen Datenspuren nicht zu einem Profil verknüpft werden können. Intervenierbarkeit soll gewährleisten, dass der Datenverarbeiter jederzeit in der Lage ist, die Rechte des Betroffenen auf Auskunft, Korrektur und Löschung seiner Daten umzusetzen. Außerdem wären Schnittstellen zu Selbstdatenschutz-Tools zu schaffen.
  • Auch sollte das Gesetz die neuen, in der Verordnung nur unzureichend geregelten Vorgaben zur Datenschutz-Folgenabschätzung, zu Verhaltensregeln und zur Zertifizie­rung von Verarbeitungsvorgängen so präzisieren, dass sie in Deutschland rechtssicher umgesetzt werden können. So fehlen z.B. Regelungen, die die Rechtsfolgen dieser neuen Datenschutzinstrumente beschreiben.
  • Auf die nicht gerechtfertigten Sonderregelungen für die vollautomatisierte Bearbeitung von Vorgängen durch private Krankenversicherungen und für Big Data-Anwendungen zur Markt- und Meinungsforschung im Form privater Statistiken sollte verzichtet werden, um die Akzeptanz des Gesetzes nicht zu gefährden.
  • Die bisherige Aufsicht der Datenschutzbehörden, die zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet sind, sollte beibehalten werden. Keinesfalls sollten aufsichtsfreie Datenverarbeitungen möglich sein, die es Arztpraxen, Krankenhäusern, Anwaltskanzleien, Steuerberatungsbüros und ähnlichen Berufsgeheimnisträger erlauben würden, sich vollständig der Aufsicht durch die Datenschutzbehörden zu entziehen.

„Ohne diese Nachbesserungen droht der künftige Datenschutz in Deutschland unter das Niveau des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu sinken“, so Roßnagel. „Vielleicht können nicht alle Vorschläge in der verbleibenden kurzen Zeit bis zur Bundestagswahl umgesetzt werden. Sie müssen dann aber auf der Agenda für die neue Legislaturperiode stehen.“ Marit Hansen ergänzt: „Die Gesetzgebung in Deutschland hat Vorbildfunktion für viele andere Mitgliedstaaten in der Union. Eine Absenkung des Datenschutzes in Deutschland droht den Reformimpuls in ganz Europa zunichte zu machen.“


Im vom BMBF geförderten Forum Privatheit setzen sich nationale und internationale Experten interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Hohenheim, die Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein sowie die Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Forschungsergebnisse des Forums Privatheit fließen dabei nicht nur in den wissenschaftlichen Diskurs ein, sondern sollen auch Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Privatheitsschutzes informieren.

Sprecher des Forum Privatheit:

Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Universität Kassel
Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)
Forschungszentrum für interdisziplinäre Technik-Gestaltung (ITeG)
Tel: 0561/804-6544 oder 2874
E-Mail: a.rossnagel@uni-kassel.de

Projektkoordination:

Dr. Michael Friedewald
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI
Tel.: 0721 6809-146
Email: Michael.Friedewald@isi.fraunhofer.de

Pressekontakt:
Barbara Ferrarese
Email: presse@forum-privatheit.de

Forum „Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt‘

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Jetzt erschienen: Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel

Soeben ist im Springer Vieweg-Verlag das Buch “Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel” erschienen. Der Band umfasst 17 ausgewählte Beiträge zur Konferenz, die das “Forum Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt”  im November 2015 in Berlin ausgerichtet hat.

Die Autoren des Buches untersuchen die historische und sachliche Bedingtheit des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung, das zum Zweck des Persönlichkeitsschutzes in der modernen Datenverarbeitung zu einer Zeit und für Umstände entwickelt wurde, die inzwischen längst überholt sind. Thematisiert werden seine auch in absehbarer Zukunft erhaltenswerten Kernaussagen sowie die Änderungen, die in seinem Verständnis und seinen Umsetzungen notwendig sind, um die Ziele der informationellen Selbstbestimmung in einer veränderten digitalen Welt zu erreichen.


Friedewald, M.; Lamla, J.; Roßnagel, A. (Hrsg.) (2017): Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel Wiesbaden: Springer Vieweg (DuD-Fachbeiträge).  Print ISBN: 978-3-658-17661-7 / Electronic ISBN: 978-3-658-17662-4

Forum Privatheit um 21 Monate verlängert

Nach erfolgreichen 3 1/4 Jahren endet am 31.3.,2017 die erste Phase des Forums Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt. Die Arbeiten werden aber zumindest bis Ende 2018 in einer zweiten Förderphase fortgesetzt.

Das “Forum Privatheit II” umfasst neben den bisherigen Partnern auch das Fachgebiet Sozialpsychologie an der Universität Duisburg-Essen (Prof. Dr. Nicole Krämer).

Im Fokus stehen diesmal vier thematische Schwerpunkte: Privatheit im Kontext von Regulierung der digitalen Welt, Verbraucherverhältnisse und Geschäftsmodelle in der Datenökonomie , Soziale In-/Exklusion sowie Gestaltung von technischem und gesellschaftlichem Wandel.

Die interdisziplinäre Bearbeitung dieser vier Themen führt zu einem besseren Verständnis darüber, wie gewandelte Vorstellungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten das Datenschutz- recht beeinflussen. Auch die andere Seite wird betrachtet: Inwiefern verändern neue gesetzliche Datenschutzregeln die Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer an den Umgang mit personenbezogen Daten und die Datenschutzpraktiken? Gleichermaßen ermöglichen die Arbeiten des Privacy-Forums vertiefte Einblicke in neuartige, durch die Digitalisierung angestoßene Wertschöpfungsprozesse und die damit einhergehen- den Veränderungen der sozialen Machtstrukturen in der datengetriebenen Wirtschaft. Auf dieser Basis erarbeitet das Forum Empfehlungen zur technisch, organisatorisch und rechtlich wünschenswerten Gestaltung digitaler Technologien.