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Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit EU-Recht vereinbar

Das Expertengremium „Forum Privatheit“ fordert, die bisherige Regelung zur Vorratsdatenspeicherung aufzuheben

Presseinformation Forum Privatheit – 30. Juni 2017

Ab dem 1. Juli 2017 sollten alle Telekommunikationsdienstleister sämtliche Verkehrsdaten öffentlich zugänglicher Telefon- und ähnlicher Dienste für zehn Wochen speichern – ohne konkreten Anlass. Bei mobilen Telekommunikationsdiensten sind zusätzlich die Standortdaten für vier Wochen zu aufzubewahren.

„Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die EU-Grundrechte-Charta und darf daher nicht umgesetzt werden“, so der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Sprecher des Forums Privatheit. Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen sah dies so und verbot in einem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz am 22.6.2017 die Umsetzung der Speicherpflicht. Für diese Entscheidung berief es sich ebenfalls auf einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Dieser Beschluss ist unanfechtbar und verhindert effektiv den Beginn der Vorratsdatenspeicherung zum 1.7.2017.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich bei seinem Beschluss auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berufen. „Beide Urteile führen dazu, dass eine Vorratsdatenspeicherung, wie wir sie bisher kennen, unzulässig ist. Sie darf daher nicht nur vorläufig, sondern muss endgültig ausgeschlossen sein“, fordert Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Mitglied des Forums Privatheit.

EuGH: Der Grundrechtseingriff ist nicht auf das absolut Notwendige beschränkt

Bereits am 8.4.2014 hob der EuGH die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verstoßes gegen die Grundrechte-Charta auf. Zwar sei die Bekämpfung von Terrorismus und Schwerstkriminalität eine „dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union“. Sie vermöge dennoch eine Vorratsdatenspeicherung nicht zu rechtfertigen, wenn der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht „auf das absolut Notwendige“ beschränkt sei. Diese Anforderung verfehlte die Richtlinie nach Einschätzung des EuGH, weil sie eine flächendeckende, anlass- und ausnahmslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten anordnete.

Obwohl die Aussagen des Gerichts klar und eindeutig sind, hatte der deutsche Gesetzgeber 2015 dennoch ein Gesetz zur flächendeckenden, anlass- und ausnahmslosen Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Ähnliche Gesetze haben auch Schweden und Großbritannien erlassen.

Auch diese beiden Gesetze hat der EuGH mit seinem Urteil vom 21.12.2016 für nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Nach dem Urteil beschränke eine nationale Regelung, die „die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht“, die damit verbundenen Grundrechts­eingriffe nicht auf das „absolut Notwendige“. Sie mache die Vorratsdatenspeicherung zur Regel, obwohl sie „die Ausnahme zu sein hat“. Eine Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gehe immer dann zu weit, wenn sie „sich allgemein auf alle Teilnehmer … erstreckt und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten erfasst“ und „keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel“ vorsehe. Eine Vorratsdatenspeicherung ist immer dann unverhältnismäßig, wenn sie „keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ verlange. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn „sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung von Straftaten beitragen könnten“, beschränke.

„Was für Schweden und Großbritannien gilt, gilt auch für Deutschland. Auch hier ist eine alle Nutzenden erfassende, anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Speicherung aller relevanten Telekommunikationsverkehrsdaten unzulässig“, erklärt Jurist Roßnagel und erläutert:

  • Eine Vorratsdatenspeicherung ist nach Unionsrecht allenfalls zulässig, wenn ein ausreichender Anlass besteht.
  • Sie darf nur die Personen erfassen, die einen Anhaltspunkt für einen Bezug zu schweren Straftaten bieten.
  • Sie muss auf die Region und den Zeitraum begrenzt sein, für die der Anlass gilt.
  • Sie darf nur die Telekommunikationsmedien betreffen, die für den Anlass relevant sind, und nur die Daten erfassen, die für die Aufklärung der Straftat unerlässlich sind.“

Diese Anforderungen erfüllten die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung jedoch in keiner Weise. „Eine Vorratsdatenspeicherung, wie sie bisher in der deutschen Innenpolitik diskutiert wurde, ist europarechtswidrig“, fasst Marit Hansen zusammen. Und ergänzt: „Der Gesetzgeber beschließt stetig neue Gesetze, die eine umfassende Überwachung der Bevölkerung ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf es aber keine Totalüberwachung geben. Bereits 2010 haben die Richterinnen und Richter dem Gesetzgeber eine Überwachungs-Gesamtrechnung auferlegt. Diese rote Linie würde jedenfalls mit einer umfassenden Vorratsdatenspeicherung überschritten.“ 


Im vom BMBF geförderten „Forum Privatheit“ setzen sich Experten aus sieben wissenschaftlichen Institutionen interdisziplinär mit Fragestellungen zum Schutz der Privatheit auseinander. Das Projekt wird vom Fraunhofer ISI koordiniert, Partner sind das Fraunhofer SIT, die Universität Duisburg-Essen, das Wissenschaftliche Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) der Universität Kassel, die Eberhard Karls Universität Tübingen, die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein.

 

Sprecher „Forum Privatheit“:

Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Universität Kassel
Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)
Forschungszentrum für interdisziplinäre Technik-Gestaltung (ITeG)
Tel: 0561/804-6544 oder 2874
E-Mail: a.rossnagel@uni-kassel.de

 

Projektkoordination „Forum Privatheit“:

Dr. Michael Friedewald

Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI

Competence Center Neue Technologien

Tel.: 0721 6809-146

E-Mail: Michael.Friedewald@isi.fraunhofer.de

 

Presse und Kommunikation „Forum Privatheit“:

Barbara Ferrarese, M.A.

Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI

Tel.: 0721 6809-678

E-Mail: presse@forum-privatheit.de

 

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